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Wettbewerbsverzerrungen durch Strafrecht : Strafrechtliche Harmonisierungskompetenz der EG auf Grundlage der Binnenmarktkompetenz des Art. 95 EGV?

MPS-Authors
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Roth,  Lutz Philipp
International Max Planck Research School for Comparative Criminal Law, Max Planck Society;
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Roth, L. P. (2010). Wettbewerbsverzerrungen durch Strafrecht: Strafrechtliche Harmonisierungskompetenz der EG auf Grundlage der Binnenmarktkompetenz des Art. 95 EGV?. Berlin: Duncker & Humblot.


Cite as: https://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002E-4260-E
Abstract
Können divergierende Strafrechtsordnungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen? Die Arbeit untersucht diese Fragestellung im normativen Raum des EG-Binnenmarkts. Die Zielsetzung der Analyse ist bestimmt von der praktischen Relevanz, von der abhängt, ob die EG nationale Strafrechtsordnungen harmonisieren kann oder nicht. Das Thema wird in zwei Schritten erschlossen. Der erste Teil erörtert die höchst kontrovers diskutierte Frage, ob der EG überhaupt die Befugnis zusteht, Regelungen des nationalen Strafrechts zu harmonisieren. Der zweite Teil geht darauf ein, in welchen Fällen Unterschiede in den nationalen Strafrechtsordnungen zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen können und ob hieraus Regelungsbefugnisse der EG resultieren. Der Autor arbeitet heraus, dass es unter Geltung des EG-Vertrags keine überzeugende Begründung einer strafrechtlichen Kompetenz der EG gab. Des Weiteren zeigt er auf, dass sich nicht nachweisen lässt, dass Unterschiede in den nationalen Strafrechtsordnungen zu kriminellen Verhaltensweisen führen, die spürbare Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt hervorrufen. Außerdem analysiert er die möglichen Fallkonstellationen und belegt seine Ergebnisse mittels Sekundäranalyse empirischer Studien. Die Arbeit wurde unter Geltung des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Nizza erstellt. Die Frage, ob und wann Unterschiede in den nationalen Strafrechtsordnungen zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen, hat jedoch auch unter Geltung des Vertrags von Lissabon im Rahmen des Art. 83 Abs. 2 AEUV Bedeutung. Überdies werden in Teil 1 die Bezüge zur nunmehr geltenden Vorschrift des Art. 83 Abs. 2 AEUV hergestellt.