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Freiheitsbeschränkungen für mutmaßliche Terroristen : Eine Analyse der Terrorismusgesetzgebung des Vereinigten Königreichs

MPS-Authors
/persons/resource/persons212157

Forster,  Susanne
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
Section United Kingdom and Republic of Ireland, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
International Max Planck Research School for Comparative Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Forster, S. (2010). Freiheitsbeschränkungen für mutmaßliche Terroristen: Eine Analyse der Terrorismusgesetzgebung des Vereinigten Königreichs. Berlin: Duncker & Humblot.


Cite as: https://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002E-4216-7
Abstract
Die Anschläge vom 11. September 2001 haben in der Terrorismusbekämpfung zu neuen Ansätzen geführt. Die Gefahr von Selbstmordattentaten und die drohenden hohen Opferzahlen stellen Politik und Strafjustiz vor Probleme, die sich nicht nur mit den klassischen Methoden der repressiven Strafverfolgung lösen lassen. Ziel muss es vielmehr sein, Anschläge bereits im Vorfeld zu verhindern. Gerade bei der Terrorprävention stößt das Strafrecht jedoch schnell an seine funktionalen Grenzen. Freiheit und Sicherheit müssen ausbalanciert und miteinander in Einklang gebracht werden. Dies gilt in besonderer Weise im Hinblick auf den Umgang mit Personen, die als gefährlich eingeschätzt werden, die aber noch keine Straftat verübt haben. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, wie das Vereinigte Königreich den Konflikt von Freiheit und Sicherheit in seiner Terrorismusgesetzgebung und deren praktischer Anwendung löst. Dazu wird ein Überblick über das Gesamtsystem der britischen Anti-Terror-Gesetze gegeben, das durch eine Verknüpfung von spezifischen Terrorismustatbeständen und besonderen Eingriffsbefugnissen äußerst engmaschig ist. Vor diesem Hintergrund werden einzelne freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den nationalen und europäischen Grundrechtsgarantien überprüft. Hierbei wird deutlich, dass die von der EMRK gesteckten Grenzen zuweilen unklar sind und der den Staaten eingeräumte Ermessensspielraum bei Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung sehr groß ist.