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Sammelwerk

Die Bedeutung der Lehre vom Rechtskreis und der Rechtskultur

MPG-Autoren
/persons/resource/persons212352

Tellenbach,  Silvia
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
Section Turkey, Iran, and the Arab States, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Zitation

Scholler, H., & Tellenbach, S. (Eds.). (2001). Die Bedeutung der Lehre vom Rechtskreis und der Rechtskultur. Berlin: Duncker & Humblot.


Zitierlink: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0003-99CA-D
Zusammenfassung
Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung 1999 in Freiburg in der Fachgruppe Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung gehalten wurden, nebst einem kurzen Diskussionsbericht.

Die Referenten versuchen fünf Antworten - von vielen möglichen - auf die einführende Frage von Heinrich Scholler, was eine Lehre vom Rechtskreis nach den Umbrüchen in unserem Jahrhundert heute noch leisten könne. Wolfgang Schmale vertritt die Auffassung, die Menschenrechte seien zwar universal angelegt, besonders seit 1945 zeichne sich aber eine Regionalisierung ab, was er vor allem an der Entstehung eines europäischen Menschenrechtskreises darlegt. Marie-Claire Foblets schildert den Konflikt von Rechtskulturen anhand der Situation von in Belgien lebenden marokkanischen Frauen und fordert eine verstärkte Anknüpfung an das Recht des Wohnorts im belgischen internationalen Privatrecht. Harro von Senger analysiert die Herkunft des heute in der VR China geltenden Rechts und seine Beziehung zum traditionellen chinesischen Rechtsverständnis. Kittisak Prokati arbeitet das Aufeinandereinwirken von indischen, chinesischen und europäischen Einflüssen bei Ausformung und Wandel des thailändischen Rechts heraus und Kenji Ueda schildert abschließend, wie der Einfluß des westlichen Rechts in Japan zur Strafbarkeit der Sterbehilfe geführt habe, obwohl nach der traditionellen Rechtsauffassung der Freitod akzeptiert gewesen sei.