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Informales Verwaltungshandeln und Umweltstrafrecht : eine verwaltungs- und strafrechtsdogmatische Untersuchung am Beispiel der behördlichen Duldung im Wasserrecht

MPS-Authors

Gentzcke,  Dieter
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Gentzcke, D. (1990). Informales Verwaltungshandeln und Umweltstrafrecht: eine verwaltungs- und strafrechtsdogmatische Untersuchung am Beispiel der behördlichen Duldung im Wasserrecht. Freiburg i. Br.: edition iuscrim.


Cite as: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0002-A780-0
Abstract
Seit einigen Jahren ist das informale Verwaltungshandeln zunehmend in den Blickpunkt des juristischen Interesses gerückt. Mit einem Teilbereich dieses informalen Verwaltungshandelns, nämlich mit der behördlichen Duldung, befaßt sich die vorliegende Arbeit. Gerade im Umweltrecht beschäftigt die Frage nach der Bedeutung und den Folgen behördlicher Duldung in zunehmendem Maße die Gerichte sowie das verwaltungs- und strafrechtliche Schrifttum. Jedoch sind die entscheidenden Fragen von einer befriedigenden Antwort weit entfernt.
Ziel dieser Untersuchung ist es deshalb, einen Beitrag zur Lösung dieser Fragen zu liefern. Da das geltende Umweltstrafrecht verwaltungsakzessorisch ist, d.h. prinzipiell an die Vorschriften und Einzelfallentscheidungen des Verwaltungsrechts anknüpft, beleuchtet der Autor sowohl die verwaltungsrechtliche wie die strafrechtliche Seite der Problematik; allerdings steht die strafrechtliche Thematik prinzipiell im Vordergrund.
Der erste Teil der Arbeit bietet eine Erörterung der Duldung im Verwaltungsrecht, wobei Fälle der Duldung durch die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze als Beispiele dienen. Im zweiten, dem strafrechtlichen Teil wird dargestellt, ob, auf welcher Ebene und in welchem Umfang sich die einzelnen Formen der Duldung auf die Strafbarkeit der Betroffenen auswirken. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß die nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßige behördliche Duldung ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund ist, der auf einer Analogie zu den formellen Gestattungsakten des Wasserhaushaltsgesetzes beruht.