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Die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafverfahrensrecht der DDR

MPS-Authors

Speck,  Johannes
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Speck, J. (1990). Die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafverfahrensrecht der DDR. Freiburg i. Br.: edition iuscrim.


Cite as: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0002-A77E-5
Abstract
Seit dem 1.11.1989 haben sich in der DDR grundlegende Veränderungen ergeben, die dazu führten, daß sich die DDR und die Bundesrepublik Deutschland zu einem deutschen Staat zusammengeschlossen haben. Diese Situation läßt es besonders wichtig erscheinen, sich mit den rechtlichen Regelungen und ihrem Verständnis auseinanderzusetzen, die bis zum 1.11.1989 in der DDR Gültigkeit hatten.
Die vorliegende Untersuchung der Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafverfahrensrecht der ehemaligen DDR liefert hierfür wichtige Erkenntnisse, denn gerade im Strafverfahren dieses Landes prallten Kollektiv- und Individualinteressen in voller Schärfe aufeinander, und der dort getroffene Ausgleich kann als Wertmaßstab für das Verständnis zwischen Individuum und Staat in einer Gesellschaft gelten. Ob hinter diesem Ausgleich ein ähnliches, durch liberale und rechtsstaatliche Prinzipien geprägtes Verständnis stand, wie wir es in der Bundesrepublik Deutschland finden, oder aber dieser Ausgleich in einem anderen weltanschaulichen System einen völlig neuen Inhalt hatte, soll durch diese komplexe Betrachtung geklärt werden. Hierzu werden die Aufgaben und Funktionen des Straf- und Strafverfahrensrechts, die Rechte und Pflichten des Beschuldigten im einzelnen sowie einzelne Grundrechte in der DDR dargestellt. In der abschließenden Würdigung wird der Einfluß der Organisation und Ausübung der Staatsgewalt, des Menschenbildes und der Strafzwecke auf das Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR behandelt.
Durch das Aufzeigen von bislang bestehenden Unterschieden kann die Arbeit in der aktuellen Situation Deutschlands eine Hilfe sein, das erforderliche Verständnis zu vermitteln, das für die Herstellung der Gemeinsamkeiten notwendig ist.