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Zeugenschutz durch Verkürzung oder Vorenthaltung von Angaben zur Person des Zeugen : ein rechtsvergleichendes Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz

MPS-Authors

Hünerfeld,  Peter
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Hünerfeld, P. (Ed.).(1992). Zeugenschutz durch Verkürzung oder Vorenthaltung von Angaben zur Person des Zeugen: ein rechtsvergleichendes Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz. Freiburg i. Br.: edition iuscrim.


Cite as: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0002-A71E-1
Abstract
Nachdem sich inzwischen kaum noch von der Hand weisen läßt, daß das Organisierte Verbrechen seine Spuren nicht nur südlich der Alpen oder westlich des Atlantiks, sondern auch in unserem eigenen Land hinterläßt, ist diese moderne Form besonders strafverfolgungsintensiven kriminellen Verhaltens in das Blickfeld auch der deutschen Öffentlichkeit gerückt. Desgleichen hat sich der deutsche Gesetzgeber der Problematik angenommen und das "Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)" erlassen, das am 22. September 1992 in Kraft getreten ist. Zur Verfolgung von Straftaten aus den Bereichen Organisierter Kriminalität hat das Gesetz die "Besonderen Ermittlungsmaßnahmen" - mit Ausnahme der längerfristigen Observation - in die Strafprozeßordnung eingefügt. Die Untersuchung des Max-Planck-Instituts versucht zu klären, aufgrund welcher rechtlichen Regelungen vergleichbare Maßnahmen im westeuropäischen Ausland und in den USA zum Einsatz kommen und wie die deutschen Vorschriften vor diesem Hintergrund zu bewerten sind.

Einbezogene Länder:
Belgien, Dänemark, Deutschland, England und Wales, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika