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Strafverfahren und Prozessverantwortung : Neue prozessuale Obliegenheiten des Beschuldigten in Deutschland im Vergleich mit dem US-amerikanischen Recht

MPS-Authors
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Schäuble,  Johannes
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;
International Max Planck Research School for Comparative Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Schäuble, J. (2017). Strafverfahren und Prozessverantwortung: Neue prozessuale Obliegenheiten des Beschuldigten in Deutschland im Vergleich mit dem US-amerikanischen Recht. Berlin: Duncker & Humblot.


Cite as: https://hdl.handle.net/21.11116/0000-0000-2B94-9
Abstract
In welchem Maße steht der Beschuldigte im Strafverfahren selbst in der Verantwortung, eine ungerechtfertigte Verurteilung abzuwenden? – Diese Frage war für das deutsche Verfahren bislang mit Blick auf die umfassende Untersuchungspflicht des Gerichts recht einfach zu beantworten. Die Entwicklung des deutschen Verfahrensrechts in den letzten Jahren deutet indes darauf hin, dass dem Beschuldigten nun verstärkt obliegt, selbst aktiv zu werden. Besonders anschaulich zeigt dies die sogenannte „Widerspruchslösung“, die dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger die Rüge der Unverwertbarkeit von Beweisen auferlegt, damit das Verwertungsverbot im (Rechtsmittel-)Verfahren überhaupt berücksichtigt wird.
Der Autor nimmt dies zum Anlass, sich der Thematik der Prozessverantwortung des Beschuldigten im Strafverfahren zu widmen. Zunächst erarbeitet er den grundsätzlichen Stellenwert der Beteiligungsmöglichkeit und der daraus erwachsenden Prozessverantwortung des Beschuldigten für die Legitimation des Strafurteils. Ausgehend von der Grundkonzeption der StPO zeichnet er sodann die neuere Entwicklung des deutschen Verfahrensrechts seit den 1990er-Jahren nach und zeigt auf, dass der Beschuldigte vor großen Problemen steht, seiner gestiegenen Verantwortung gerecht zu werden. Im Anschluss geht der Autor der Frage nach, wie dem Beschuldigten eine bessere Handhabung seiner gewachsenen Verantwortung ermöglicht werden kann. Hierfür nutzt er die Erkenntnisse aus einer rechtsvergleichenden Betrachtung des adversatorisch ausgerichteten US-amerikanischen Verfahrens, das systemimmanent ein deutlich höheres Maß an Prozessverantwortung voraussetzt.