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Drittauskunftsansprüche nach § 101a UrhG gegen Internetprovider zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen

MPG-Autoren
/persons/resource/persons212336

Sieber,  Ulrich
Criminal Law, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Zitation

Sieber, U. (2004). Drittauskunftsansprüche nach § 101a UrhG gegen Internetprovider zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Multimedia und Recht: Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, 9, 575-585.


Zitierlink: https://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002E-4D8B-9
Zusammenfassung
Bei der zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet fehlen den betroffenen Rechteinhabern häufig die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben über die jeweiligen Verletzer. Eine effektive zivilrechtliche Bekämpfung der digitalen Piraterie erfordert deswegen einen eigenständigen zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruch gegen Internetprovider, die über die erforderlichen - allerdings durch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht geschützten - Daten zur Identifizierung der Rechteverletzer verfügen. Für einen solchen Auskunftsanspruch gibt es auch gute Gründe, da damit neben oder anstelle der strafrechtlichen Verfolgung ein zivilrechtliches Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet ermöglicht werden könnte. Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass sich eine derartige Auskunftspflicht bereits de lege lata aus § 101a UrhG ableiten lässt. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dies aus mehreren Gründen nicht vertretbar ist. Die dabei erörterten Gesichtspunkte sind auch für die derzeit diskutierte gesetzliche Neuregelung von Bedeutung, in der die Auskunftspflicht der EG-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt werden soll: Zivilrechtliche Drittauskunftsansprüche erfordern - vor allem bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, den Telekommunikations- und den Teledienstedatenschutz - ähnliche Abwägungen und rechtsstaatliche Sicherungen, wie sie für die entsprechenden strafrechtlichen Eingriffe selbstverständlich sind. § 101a UrhG berücksichtigt diese Gesichtspunkte nicht.