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Internationale Haftbefehle in noch andauernden Konflikten : Rechtliche Rahmenbedingungen bei strafrechtlicher Intervention externer Akteure

MPS-Authors
/persons/resource/persons212190

Hiéramente,  Mayeul
International Max Planck Research School on Retaliation, Mediation and Punishment, Max Planck Society;
Criminology, Max Planck Institute for Foreign and International Criminal Law, Max Planck Society;

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Citation

Hiéramente, M. (2013). Internationale Haftbefehle in noch andauernden Konflikten: Rechtliche Rahmenbedingungen bei strafrechtlicher Intervention externer Akteure. Berlin: Duncker & Humblot.


Cite as: https://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002E-3DD8-B
Abstract
Die langjährigen Bürgerkriege in Uganda und im Sudan haben es der Weltöffentlichkeit deutlich vor Augen geführt: Das Strafrecht stößt bei der Aufarbeitung von Systemunrecht an territoriale und funktionale Grenzen. Politische Rahmenbedingungen können die strafrechtliche Aufarbeitung behindern oder unmöglich machen. Ebenso kann eine politische Lösung innerstaatlicher Konflikte durch das repressive Vorgehen gegen die Haupttäter erschwert werden. Während dieser Widerstreit repressiver und präventiver Interessen zumeist vereinfachend als Antagonismus zwischen Recht und Politik angesehen wird, zeigt die Arbeit die normative Dimension des sogenannten Peace-vs.-Justice-Dilemmas auf und erläutert anhand grundlegender Ausführungen zu Normenkonflikten im Völkerrecht den Einfluss des Präventivvölkerrechts auf die Tätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. Vor allem die Anklage des Gerichtshofs ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums verpflichtet, drohende Konsequenzen einzelner Strafverfolgungsmaßnahmen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen könnte sie sogar ein Strafverfahren einstellen, wenn bei Fortführung des Verfahrens die Begehung weiterer schwerwiegender Verbrechen droht.
Die Arbeit richtet sich an Wissenschaftler und Praktiker und erinnert daran, dass in einer fragmentierten Völkerrechtsordnung Normenkonflikte nicht ignoriert oder mit Verweis auf das „Politische“ verdrängt werden sollten.